Satzung

bremer forum für nachlässe von künstlerinnen und künstlern e.V.

Satzung

Stand 12.10.2020
Bremer Forum für Nachlässe von Künstlerinnen und Künstlern e.V.
www.forum-kuenstlernachlaesse-bremen.de
Vereinsregister-Nr. BREMEN
Buntentorsteinweg 112
28201 Bremen

Vereinssatzung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.10.2020

1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
Bremer Forum für Nachlässe von Künstlerinnen und Künstlern e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bremen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten von bildenden Künstlerinnen und Künstlern mit Bezug zu Bremen.

(2) Zur Förderung der Kunst gehören die Förderung bildender Künste einschließlich der Förderung von kulturellen Einrichtungen wie Museenund kulturellen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen. Zu den Kulturwerten gehören insbesondere Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung wie Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Autografen, Archive und andere vergleichbare Einrichtungen.

(3) Der Zweck des Vereins wird dadurch verwirklicht, dass der Verein Kunstsammlungen, Nachlässe von Künstlerinnen und Künstlern, Bibliotheken, Autographen, Archive und andere vergleichbare Materialien übernimmt und wissenschaftlich betreut, d.h.
– aufarbeitet,
– dokumentiert,
– in Ausstellungen der Öffentlichkeit präsentiert
– und die Forschungsergebnisse publiziert.
Dazu wird der Verein
– Kunstsammlungen pflegen,
– Ausstellungen und Vortragsreihen veranstalten,
– pädagogische Anliegen umsetzen,
– Mitglieder betreuen
– und Informationsmaterial erstellen.

(4) Veröffentlichungen, die aus den Forschungen des Vereins bzw. aus vom Verein durchgeführten Tagungen hervorgehen, sollen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die Teilnahme an Tagungen steht der Allgemeinheit offen, die Verbreitung des durch den Verein generierten Wissens wendet sich an die breite Öffentlichkeit.

3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können volljährige, natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Rückstand gerät.

(4) Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
– ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
– die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss wird durch den mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Im Falle des Ausschlusses hat das betroffene Mitglied das Recht, eine Mitgliederversammlung einberufen zu lassen, die nach Anhörung verbindlich über den Ausschluss entscheidet.

(6) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Die Mitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

(2) Ein Beirat (§ 8) kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.

6 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen wünscht.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
– Wahl und Abwahl des Vorstandes,
– Bildung des Beirates und Wahl seiner Mitglieder,
– Wahl eines Rechnungsprüfers bzw. einer Rechnungsprüferin,
– Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und den Haushaltsplan des Vereins,
– Entlastung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung und leitet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss erneut eingeladen werden. In diesem Fall reicht die Anwesenheit von drei Mitgliedern für die Herbeiführung der Beschlussfähigkeit.

(5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen waren, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel, für eine Änderung des Satzungszweckes Einstimmigkeit erforderlich.

(7) Mitglieder können anderen Mitgliedern eine schriftliche Vollmacht für Abstimmungen erteilen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von der Protokollführung und dem Vorstand zu unterschreiben.

7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird namentlich von den Mitgliedern gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt eine Erste Vorsitzende bzw. einen Ersten Vorsitzenden, eine Vertretung, eine Rechnungsführerin bzw. einen Rechnungsführer sowie bis zu vier Beisitzerinnen und Beisitzer.

(2) Der bzw. die Erste Vorsitzende sowie die Vertretung vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Innerhalb dieser Zeit ist der Widerruf der Bestellung des Vorstandes nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vorstand verteilt die Geschäfte des Vereins nach eigenem Ermessen.

(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder erhalten Ersatz etwaiger Auslagen und Aufwendungen. Für die Mitarbeit an besonderen Projekten können die Vorstandsmitglieder nach Beschluss einer Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe dem voraussichtlichen Zeitaufwand und der Verantwortung für die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entspricht.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Besteht der Vorstand nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus weniger als drei Personen, findet eine Neuwahl des Vorstandes statt.

(8) Der Vorstand ist dem Verein gegenüber zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung verpflichtet. Er haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen künstlerisch-wissenschaftlichen Beirat mit drei bis sieben
Vertreterinnen und Vertretern aus dem Bereich des Kunst- und Kulturlebens bestellen. Bei der Besetzung des Beirats soll ein ausgewogenes Verhältnis von Künstlerinnen und Künstlern sowie sonstigen Vertreterinnen und Vertretern des Kunst- und Kulturlebens angestrebt werden. Ein vom Beirat bestimmtes Beiratsmitglied hat Anwesenheitsrecht bei den Sitzungen des Vorstands. Mitglieder des Vorstandes haben Anwesenheitsrecht und Vortragsrecht in den Beiratssitzungen.

(2) Der Beirat berät den Vorstand bzw. die Forschungstätigkeit durchführenden Fachkräfte hinsichtlich der Qualität der zu bearbeitenden Kunstwerke und empfiehlt die Übernahme und Veräußerung von Kunstwerken.

(3) Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig, er erhält lediglich Ersatz etwaiger Auslagen.

9 Beiträge und Finanzen*

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein, danach jeweils innerhalb des 1. Quartals des Folgejahres fällig.

(3) Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin erstattet der Mitgliederversammlung und auf Anfrage dem Vorstand Auskunft über die Finanzlage des Vereins.

(4) Die laufenden Kosten des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen sowie Erlöse der Veräußerungen gedeckt.

10 Zuwendungen

(1) Der Verein kann von staatlichen oder privaten Stellen Zuwendungen entgegennehmen.

(2) Der Verein ist berechtigt, Vermögensgegenstände umzuschichten, zu veräußern und marktüblich zu verwerten.

(3) Der Verein ist nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen.

11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin.

(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan vor. Nur bei starken Abweichungen müssen die Mitglieder informiert werden.

(5) Beiträge, Zuwendungen und Erträge sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden. Rücklagen können im Rahmen der Vorgaben des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung gebildet werden.

12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung). Die Auswahl der Körperschaft trifft die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.